Hallo ihr
nun hab ich mal ne rechtliche frage an euch - vielleicht kann mir da einer weiterhelfen.
Denn eigentlich: Wer urheberrechtlich geschützte Liedtexte, Musikvideo oder Hintergrundmusik ohne Einwilligung ins Internet stellt, macht sich strafbar und riskiert eine teure anwaltliche Abmahnung und zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Denn Verstöße gegen das Urheberrecht führen nach § 97 UrhG (Urherberrechtsgesetz) zu Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen sowie auch zu Schadenersatzansprüchen. Das bedeutet, dass der Urheber oder Rechtsinhaber im Falle eines rechtswidrig online gestellten Lied o.ä. sofort verlangen kann, dass dieser aus dem Online-Angebot entfernt und zukünftig auch nicht mehr ins Netz gestellt wird.Geltend machen können diese Rechte nicht nur die Textdichter, sondern auch die mit den Nutzungsrechten betrauten Musikverlage.
Und wie sieht es aus wenn man Youtube-videos auf seiner webseite einbindet? Kann ich als webseitenbetreiber dann auch eine Abmahnung bekommen?
Wäre meiner Meinung nach aber nicht ordnungswidrig. Bei YouTube ist das Video für jedermann frei zugängig und downloadbar. Wenn du es in deiner Seite zeigst, sieht man doch auch, dass es ursprünglich von YouTube kommt (sogar mit anschließender Reklame für YT) Wer soll denn dadurch Nachteile haben. Wenn ich ein Video einstelle, dann klicke ich doch auf "öffentlich" !!!!!!!!!!!!!! Somit wäre die Rechtslage doch wohl einwandfrei, oder???? :Z
Und YouTube stellt ja sogar selber die Einbettungscodes für alle die eine Page haben selber aus.
Ich denke das ist dann ok. Hoffe ich....hab auch auf der Zusatzinfopage der Gedächtnisseite
Videos ( Panzer, Bundeswehr ) eingebunden.
Sofern ich also ein Video eines Video-Portals einbette, bei dem ich Mitglied bin, muss ich mich an das Kleingedruckte halten. Schließlich habe ich die AGB beim Registrieren anerkannt. Soweit ersichtlich, erlauben es alle Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen, die Videos auch einzubetten (sofern hiervon überhaupt die Rede ist).
Einschränkungen ergeben sich meist nur in Bezug auf eine Einbindung in kommerzielle Webseiten (siehe hierzu zum Beispiel die Youtube-AGB unter 6.1 Buchstaben C, E und I). Auch diese gelten jedoch nur für registrierte Nutzer. Sofern es möglich ist, die Videos ohne Registrierung einzubetten, werden die AGB in diesem Zusammenhang nicht wirksam.
Einbetten nach dem Urheberrecht
Gelten keine vertraglichen Regeln, keine AGB oder Nutzungsbedingungen, hängt die Frage, ob man Videos einbetten darf, von den gesetzlichen Regelungen ab. Da die Nutzer ihre Videos in dem Wissen auf Videoplattformen einstellen, dass die Anbieter das Einbetten ermöglichen, ist das generell auch erlaubt. Zudem dürfte das Einbetten auch aus urheberrechtlicher Sicht wie ein Link behandelt werden (da die Dateien nicht kopiert werden, sondern nur auf sie verlinkt wird). Links sind nach der aktuellen deutschen Rechtsprechung ohne Zustimmung zulässig.
mein menschenverstand sagt mir, dass hier rechtlich kein verstoß vorliegt. bleibt also nur abzuwarten, was aktuell die richterliche gewallt erfindet. sollte es rechtlich nicht erlaubt sein, müssten im gleichen zuge auch alle links, die von einer zur andere homepage oder zu foren führen, entfernt werden. was sicherlich nicht im interesser deren betreiber wäre. damit wäre auch der link der quellenangabe rechtlich nicht zulässig.
BGH zum Einbetten von Youtube-Videos: Zulässig, aber...
Meldung vorlesen und MP3-Download
Der Bundesgerichtshof legt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einbettens geschützter Inhalte im Internet dem Europäischen Gerichtshof vor. Das hat das Gericht am heutigen Donnerstag bekanntgegeben. Laut der Mitteilung hält der BGH die bloße Verknüpfung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts über das Einbetten ("Framing") für zulässig, weil der Urheber selbst darüber entscheidet, ob der Inhalt zugänglich bleibt. Trotzdem könne das Einbetten ein europarechtliches Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Darüber müsse deswegen in Luxemburg entschieden werden.
In dem verhandelten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern auf seiner Homepage einen Film einer Konkurrentin eingebunden. Die hatte daraufhin geklagt und dabei angegeben, das Video hätte ohne ihre Zustimmung auf Youtube gestanden. Durch das Einbetten bei der Konkurrenz sei ihr Urheberrecht verletzt worden. Vor dem Landgericht München hatte die Klägerin Recht bekommen und die Beklagten waren zur Zahlung von jeweils 1000 Euro Schadensersatz verurteilt worden. Im Berufungsverfahren hingegen hatte das Oberlandesgericht München den Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
In einem ähnlichen Fall war dem Rechtsanwalt Markus Kompa im Sommer 2012 vom Landgericht Hamburg untersagt worden, ein bestimmtes Youtube-Video in sein Blog einzubinden. In dem Fall ging es jedoch nicht um eine Urheberrechtsverletzung sondern eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.Um dieses Urteil anfechten zu können, hatte er erfolgreich um Spenden für die Prozesskosten gebeten. Wie Kompa gegenüber heise online erklärte, wartet er aber weiter auf den Prozesstermin.
wenn sich einer in seinem persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, wenn man das video anschaut oder verlinkt, dann frage ich mich, warum er sein video ins netz stellt und öffentlich zugänglich macht.
zumal jeder, der ein video einstellt, einen account anlegen muss und damit die AGB`s anerkennt.
wäre von interesse, zu wissen, was der herr oder die dame selbst verlinkt hat.